Wenn eine versicherte Personen bei der Ausübung ihrer Arbeit oder während Dienstreisen einen Unfall erleidet, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.  

Es kann sich um Unfälle beispielsweise bei Lagerarbeiten oder aber auch um Unfälle in einem Büro handeln. Auch Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule/Ausbildungsstätte ereignen fallen unter einen besonderen Versicherungsschutz. Relevant ist dabei, dass die Tätigkeit nachvollziehbar betrieblichen und keinen privaten Zwecken gedient hat. 

Das sogenannte Durchgangsarztverfahren dient der Regelung zur Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls.
Ist ein Arbeitnehmer verletzt aufgrund eines Arbeitsunfalles, muss dieser zunächst einen Hausarzt aufsuchen. Der Hausarzt ist dann verpflichtet, den Patienten an einen sogenannten D-Arzt zu überweisen.

Hintergrund: Im Fall eines Arbeitsunfalles muss nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung die Kosten für eine Behandlung übernehmen. Der D-Arzt entscheidet zudem, welcher (Fach-)Arzt die weitere Behandlung der Verletzung übernehmen soll.

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